1. Nachtragssatzung 2023 und Bekanntmachung der Nachtragssatzung 2023
Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93)), hat die Gemeindevertretung am 08.12.2023 folgende Nachtragssatzung beschlossen:
§ 1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
| erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge | ||
EUR | EUR | gegenüber bisher EUR | auf nunmehr EUR festgesetzt | ||
a) | im Ergebnishaushalt |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| die Erträge | 2.000.000 | 20.102.661 | 18.102.661 | |
| die Aufwendungen |
| 567.481 | 19.128.235 | 18.560.754 |
| der Saldo |
| 1.432.519 | 974.426 | - 458.093 |
| im außerordentlichen Ergebnis | ||||
| die Erträge |
| 1.474.484 | 3.720.100 | 2.245.616 |
| die Aufwendungen |
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| der Saldo | 1.474.484 | 3.720.100 | 2.245.616 | |
b) | im Finanzhaushalt |
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| aus laufender Verwaltungstätigkeit |
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| der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen |
| 1.432.519 | 1.210.538 | - 221.981 |
| aus Investitionstätigkeit |
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| die Einzahlungen |
| 1.524.460 | 3.968.990 | 2.444.530 |
| die Auszahlungen |
| 897.000 | 5.786.940 | 4.889.940 |
| der Saldo |
| 627.460 | - 1.817.950 | - 2.445.410 |
| aus Finanzierungstätigkeit |
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| die Einzahlungen | 627.460 |
| 2.597.950 | 3.225.410 |
| die Auszahlungen |
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| 1.434.895 | 1.434.895 |
| der Saldo | 627.460 |
| 1.163.055 | 1.790.515 |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 1.817.950 € um 627.460 € erhöht und damit auf 2.445.410 € neu festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 3.880.000 EUR um 722.000 EUR erhöht und damit auf 4.602.000 EUR neu festgesetzt.
§ 4
Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.
§ 5
Die Gemeindesteuern werden nicht geändert
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 08.12.2023 beschlossene Stellenplan, mit der Maßgabe, dass Planstellen bei organisatorischen Änderungen -im dadurch erforderlichen Umfang- durch Entscheidung der Gemeindevertretung umgesetzt werden können. Mit Planstellen sind alle im Stellenplan enthaltenen Stellen gemeint.
§ 8
Die Deckungsfähigkeit gemäß § 20 (1) GemHVO gilt nicht für die Personal-und Versorgungsaufwendungen der Teilhaushalte, stattdessen gilt:
Die Personalaufwendungen der Kontengruppen 62, 63, 64 und 65 sind gemäß § 20 Absatz 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.
Die Deckungsfähigkeit gemäß § 20 (1) GemHVO gilt nicht für die Aufwendungen für die Versicherungen der Teilhaushalte, stattdessen gilt:
Die Aufwendungen für Versicherungen, Konten 6900100 und 6909000 sind gemäß § 20 Absatz 2 GemHVO über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden; sie gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen, die eine Zustimmung der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes erfordern würden (unechte Deckungsfähigkeit), dies gilt insbesondere für die Produkte 042.02, 051.01 und 062.02.
Die Erträge und Aufwendungen der einzelnen Fachbereiche bilden ein Budget. Im Rahmen des Budgets sind die veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge des Fachbereichs im Teilergebnishaushalt insgesamt können zur Leistung von Mehraufwendungen des Fachbereichs verwendet werden. Mindererträge reduzieren die verfügbaren Aufwendungen.
Die Einzahlungen und Auszahlungen der einzelnen Fachbereiche bilden ein Budget. Im Rahmen des Budgets sind die veranschlagten Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig.
Die beschlossenen Budgets sind verbindlich. Durch Entscheidung des Gemeindevorstandes können Budgets zwischen den Fachbereichen anders verteilt werden, wenn sich dadurch das Gesamtbudgetergebnis und das Gesamtfinanzergebnis nicht verschlechtert. Die Gemeindevertretung sind davon zu unterrichten.
Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind nach § 20 Absatz 5 GemHVO zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets einseitig deckungsfähig.
Zeigt sich während der Ausführung des Haushalts, dass das beschlossene Budget durch Mehraufwendungen oder Mindererträge überschritten wird, sind die ungedeckten Mehraufwendungen oder Mindererträge unverzüglich der Gemeindevertretung zur Zustimmung vorzulegen. Die Vorschriften des § 100 HGO gelten analog. Dementsprechend ist die Zustimmung bereits vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen, durch die eine erhebliche Budgetverschlechterung erfolgen könnte.
a) Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten bis zu 10.000 € als unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO.
b) Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten bis zu 10.000 € als unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO.
Über die Leistungen der in a) und b) genannten Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand.
§ 9
Der Ansatz der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen bei dem Produkt 091.01, (6773000/20511100) ist in Höhe von 7.000 € übertragbar und bleibt bis zum Ende des Jahres 2024 verfügbar.
Großkrotzenburg, den 08. Dezember 2023
Der Gemeindevorstand
Theresa Neumann
Bürgermeisterin
2. Bekanntmachung der 1. Nachtragssatzung 2023
Die vorstehende 1. Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sowie für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt in der Planung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Hiermit erteile ich die Genehmigungen gemäß der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung
Der Gemeinde Großkrotzenburg (Main-Kinzig-Kreis) zur 1. Nachtragssatzung 2023
- für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt in der Planung nach § 98 Abs. 4 i.V.m. § 97a Nr. 1 HGO i.V.m. § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO
- zur Inanspruchnahme der in § 3 der 1. Nachtragssatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von bis zu
4.602.000 €
(in Worten: Vier Millionen Sechshundertzweitausend Euro)
- zur Aufnahme des in § 2 der 1. Nachtragssatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Gesamtbetrags an Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
2.445.410 €
(in Worten: Zwei Millionen Vierhundertfünfundvierzigtausendvierhundertzehn Euro)
- zur Inanspruchnahme der in § 4 der 1. Nachtragssatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von bis zu
1.000.000 €
(in Worten: Eine Million Euro)
Gelnhausen, den 14.02.2024
Main-Kinzig-Kreis
- Der Landrat -
Im Auftrag
(Dill)
Oberamtsrat
Der Nachtragshaushaltsplan 2023 liegt im Rathaus, Bahnhofstraße 3, in der Zeit vom 26. Februar .2024 bis 14. März 2024 öffentlich aus und kann dort während der Öffnungszeiten im Zimmer 1.07 eingesehen werden.
Großkrotzenburg, den 16. Februar 2024
Der Gemeindevorstand
Theresa Neumann
Bürgermeisterin