Ortsansicht Großkrotzenburg

Ortsgericht

Ortsgericht Großkrotzenburg

Ortsgerichte sind Einrichtungen der hessischen Justiz, die es in jeder hessischen Gemeinde gibt.  Die Ortsgerichte geben Bürgern und Gerichten wichtige Hilfestellung und tragen dazu bei, Kosten zu sparen. Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte, die auf Vorschlag der Gemeinde für die Dauer von 10 Jahren vom Präsidenten bzw. Direktor des zuständigen Amtsgerichts ernannt werden.

Ein wichtiger Service der Ortsgerichte ist die Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften. Am häufigsten ist die Beglaubigung im Grundstücksverkehr mit dem Grundbuchamt. Hier ersetzt zum Beispiel bei einer einfachen Grundschuld oder bei der Löschung für eine Hypothek oder Grundschuld die öffentliche Beglaubigung des Ortsgerichts die Mitwirkung eines Notars und erspart so den Grundstückseigentümern erhebliche Kosten.

Beglaubigt werden die Unterschriften zu Vereinsregisteranmeldungen und Erbschaftsausschlagungserklärungen. Auch zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen können die Unterschriften vor dem Ortsgericht geleistet und beglaubigt werden.

Neben Bürgerinnen und Bürgern können sich auch die Gerichte an das Ortsgericht wenden. Auf Ersuchen der Amtsgerichte haben die Ortsgerichtsvorsteher über jeden Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Sterbefallanzeige zu erteilen, die unter anderem Angaben über die gesetzlichen Erben, den Nachlass und das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen enthalten. Diese Angaben holt der Ortsgerichtsvorsteher bei einem der Angehörigen des Verstorbenen ein. Er ist per Dienstanweisung gehalten, die Sterbefallanzeige unverzüglich aufzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn das Ortsgericht in einer solchen Sache an Sie herantritt. Ihre Angaben dienen den verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts zum Durchführen der gesetzlichen Aufgaben. Sie gewährleisten zum Beispiel, dass die Berichtigung des Grundbuchs und anderer öffentlicher Register eingeleitet wird – und dass in Privatbesitz befindliche Testamente unverzüglich zur Eröffnung an das Nachlassgericht abgeliefert werden. Stirbt eine völlig alleinstehende Person, so können Sofortmaßnahmen zur Sicherung des Nachlasses, wie z.B. die Inverwahrungnahme von Geld und Wertgegenständen sowie Versiegelung einer Wohnung, erforderlich werden

Eine weitere vielgenutzte Dienstleistung der Ortsgerichte besteht darin, den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke zu schätzen. Grundstücksschätzungen werden auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde vorgenommen und es wird durch zwei Ortsgerichtsschöffen und die Ortsgerichtsvorsteherin eine Schätzungsurkunde erstellt. Sind sich zum Beispiel Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht über den Wert eines Grundstückes einig, so ist das Ortsgericht ihr Ansprechpartner.