Ortsansicht Großkrotzenburg

Bebauungsplan Nr. 32.1 "1. Änderung Auf dem Mittelfeld"


Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Großkrotzenburg

Bauleitplanung der Gemeinde Großkrotzenburg

Satzungsbeschluss

Bebauungsplan Nr. 32.1 „1. Änderung Auf dem Mittelfeld“

Gemeinde Großkrotzenburg

gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großkrotzenburg hat in ihrer Sitzung vom 19.03.2024 den

 

Bebauungsplan Nr. 32.1 „1. Änderung Auf dem Mittelfeld“

 

gemäß § 10 (1) BauGB als

Satzung

beschlossen.

 

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht, während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Großkrotzenburg, Bahnhofstr. 3, bereitgehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Großkrotzenburg, den 28.03.2024

Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg

 

Theresa Neumann
(Bürgermeisterin)


Download: Anlage zur Änderung