Ortsansicht Großkrotzenburg

Bebauungsplan Nr. 31 "Solarthermieanlage I"


Satzungsbeschluss
Bebauungsplan Nr. 31 "Solarthermieanlage I"
Gemeinde Großkrotzenburg
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großkrotzenburg hat in ihrer Sitzung am 08.07.2022 den

Bebauungsplan Nr. 31 "Solarthermieanlage I" 

gemäß § 10 (1) BauGB als

Satzung

beschlossen.

Für die bisher noch nicht bekannt gemachten gewerblichen Bauflächen wurde inzwischen eine Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP 2010) durchgeführt. Diese wurde mit Datum vom 10.07.2023 im Staatsanzeiger bekannt gemacht.

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung wird hiermit für den 2. BA (schraffiert dargestellt), gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan für die schraffierten Flächen in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung zu jedermanns Einsicht, während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Großkrotzenburg, Bahnhofstr. 3, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel der Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Großkrotzenburg, den 25.08.2023

Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg
Theresa Neumann
Bürgermeisterin

Download: Anlage zur Amtl. Bekanntmachung-Satzung-BBpl.-Solarthermieanlage I-2. BA--2023-08-25