Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 12. Mai 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 20.102.661 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 19.128.235 EUR
mit einem Saldo von 974.426 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 3.720.100 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 3.720.100 EUR
mit einem Überschuss von 4.694.526 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.210.538 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.968.990 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 5.786.940 EUR
mit einem Saldo von -1.817.950 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2.597.950 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.434.895 EUR
mit einem Saldo von 1.163.055 EUR
mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von 555.643 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.817.950 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.880.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 720 %
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 690 %
2. Gewerbesteuer auf 430 %
Es gilt die jeweils gültige Hebesatzsatzung.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 12. Mai 2023 beschlossene Stellenplan, mit der Maßgabe, dass Planstellen bei organisatorischen Änderungen – im dadurch erforderlichen Umfang – durch Entscheidung der Gemeindevertretung umgesetzt werden können. Mit Planstellen sind alle im Stellenplan enthaltenen Stellen gemeint.
§ 8
Die Deckungsfähigkeit gemäß § 20 (1) GemHVO gilt nicht für die Personal- und Versorgungsaufwendungen der Teilhaushalte, stattdessen gilt:
Die Personalaufwendungen der Kontengruppen 62, 63, 64 und 65 sind gemäß § 20 Absatz 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.
Die Deckungsfähigkeit gemäß § 20 (1) GemHVO gilt nicht für die Aufwendungen für die Versicherungen der Teilhaushalte, stattdessen gilt:
Die Aufwendungen für Versicherungen, Konten 6900100, 6901000 und 6909000 sind gemäß § 20 Absatz 2 GemHVO über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden; sie gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen, die eine Zustimmung der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes erfordern würden (unechte Deckungsfähigkeit), dies gilt insbesondere für alle Gebührenhaushalte.
Die Erträge und Aufwendungen der einzelnen Teilhaushalte bilden ein Budget. Im Rahmen des Budgets sind die veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge im Teilergebnishaushalt insgesamt können zur Leistung von Mehraufwendungen des Teilhaushalts verwendet werden. Mindererträge reduzieren die verfügbaren Aufwendungen.
Die Einzahlungen und Auszahlungen der einzelnen Teilhaushalte bilden ein Budget. Im Rahmen des Budgets sind die veranschlagten Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig.
Die beschlossenen Budgets sind verbindlich. Durch Entscheidung des Bürgermeisters können Budgets zwischen den Teilhaushalten anders verteilt werden, wenn sich dadurch das Gesamtergebnis nicht verschlechtert.
Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind nach § 20 Absatz 5 GemHVO zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets einseitig deckungsfähig.
Zeigt sich während der Ausführung des Haushalts, dass das beschlossene Budget durch Mehraufwendungen oder Mindererträge überschritten wird, sind die ungedeckten Mehraufwendungen oder Mindererträge unverzüglich der Gemeindevertretung zur Zustimmung vorzulegen. Die Vorschriften des § 100 HGO gelten analog. Dementsprechend ist die Zustimmung bereits vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen, durch die eine erhebliche Budgetverschlechterung erfolgen könnte.
a) Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten bis zu 25.000 € als unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO.
b) Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten bis zu 25.000 € als unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO.
Über die Leistungen der in a) und b) genannten Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand.
Die Festlegungen zur flexiblen Haushaltsführung (Deckungsfähigkeit, unechte Zweckbindung, Budgetfestsetzung) beziehen sich jeweils nur auf ordentliche Erträge und Aufwendungen.
Großkrotzenburg, 12. Mai 2023
Der Gemeindevorstand
Theresa Neumann
Bürgermeisterin
- Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97 a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Hiermit erteile ich die Genehmigungen gemäß § 97 a i.V.m. §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung
- zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von bis zu
3.880.000 €
(in Worten: Drei Millionen Achthundertachtzigtausend Euro)
- zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von bis zu
1.817.950 €
(in Worten: Eine Million Siebzehntausendneunhundertfünfzig Euro)
- zur Inanspruchnahme der in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Liquiditätskredite in Höhe von bis zu
1.000.000 €
(in Worten: Eine Million Euro)
Gelnhausen, den 20.07.2023
Main-Kinzig-Kreis
- Der Landrat –
Im Auftrag
Rudel
Verwaltungsoberrat
Der Haushaltsplan liegt im Rathaus, Bahnhofstraße 3, Zimmer 1.07, in der Zeit vom 31. Juli bis 11. August 2023 öffentlich aus und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Er ist auch auf der Homepage der Gemeinde www.grosskrotzenburg.de einzusehen.
Großkrotzenburg, den 25.07.2023
Der Gemeindevorstand
Theresa Neumann
Bürgermeisterin