Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Tarifgebiet Hanau (Taxenordnung)
Aufgrund der §§ 51 Abs. 1, 47 Abs. 3 Satz 2, 61 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822) i. V. m. § 2 der VO über die Zuständigkeiten nach dem PBefG vom 10.10.1997 (GVBl I S. 370), zuletzt geändert durch VO vom 12.11.2013 (GVBl. S. 640) hat der Magistrat der Stadt Hanau am 21.12.2022 folgende Taxenordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich/Zuständigkeit
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet Hanau - § 47 Abs. 4 PBefG - für die dort genehmigten Taxen.
(2) Das Pflichtfahrgebiet Hanau umfasst das Gebiet der Städte Bruchköbel, Erlensee, Hanau, Langenselbold und die
Gemeinden Großkrotzenburg, Neuberg und Rodenbach.
(3) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), insbesondere auf § 47 Abs. 2 PBefG, wonach Taxen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen nur in der Gemeinde bereitgestellt werden dürfen, in der sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet, wird hingewiesen.
§ 2
Allgemeine Vorschriften zu den Beförderungsentgelten
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte (Tarife) sind Festpreise und dürfen weder über- noch
unterschritten werden. Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.
(2) Die Anfahrt zum Bestellort wird nicht berechnet. Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, der Fahrgast bestimmt etwas Anderes. Beim Auf- und Abladen des Gepäcks hat der Taxifahrer dem Fahrgast
behilflich zu sein.
(3) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrtgebiet nach § 1 hinaus ist das Entgelt für den Streckenanteil außerhalb des Pflichtfahrtgebietes vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren.
(4) Auf Verlangen hat der Taxifahrer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszu-
stellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Unternehmens, Ordnungs-
nummer, Beförderungsentgelt, Datum, Name und Unterschrift des Taxifahrers. Auf Wunsch des Fahrgastes sind Fahr-
strecke und Uhrzeit ebenfalls auf der Bescheinigung zu vermerken. Quittungsblöcke sind in ausreichender Anzahl mitzuführen.
§ 3
Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartepreis und den Zuschlägen zusammen.
a) Der Grundpreis beträgt 4,00 €
b) Fahrpreis je km 2,30 €
c) Wartezeit pro Stunde (auch verkehrsbedingt) 40,00 €
d) Für angeforderte Großraumtaxen, die für die
Beförderung von mehr als vier Personen (ohne Fahrer/in)
zugelassen sind, beträgt der Zuschlag 7,00 €
§ 4
Sonderkosten
(1) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Taxifahrer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis und der bis dahin entstan-
dene Kilometerpreis zu vergüten.
(2) Gibt der Fahrgast die Fahrt nach ihrem Antritt auf, ist die Grundgebühr, die Vergütung für die zurückgelegte Wegtrecke und die Vergütung für eine eventuelle Wartezeit zu vergüten.
(3) Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gilt der vorstehende Kilometerpreis und der Grundpreis entsprechend.
(4) Der Taxifahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
(5) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigung zu ersetzen.
(6) Für die Akzeptanz von Kreditkarten muss ein von außen sichtbarer Hinweis an der Taxe angebracht sein.
§ 5
Sondervereinbarungen
(1) Sondervereinbarungen sind in Abweichung von § 3 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn
a) ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahranzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
b) die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
c) die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.
(2) Die Sondervereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Magistrates der Stadt Hanau.
§ 6
Verfahrensvorschriften
(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilome-
tern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf die Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt sofort zu beseitigen.
(2) In jedem Taxi ist eine Kopie dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen auszuhändigen. Ein
Auszug (s. Anlage 1) ist gut sichtbar für den Fahrgast anzubringen.
(3) Die kostenlose Beförderungspflicht erstreckt sich auf vom Fahrgast mitgeführtes Gepäck, insbesondere auf Kinderwa-
gen, Rollstühle sowie Tiere, sofern bei der Beförderung keine Ausschlussgründe nach § 15 BOKraft vorliegen.
(4) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiständen aufzustellen. Der Taxifahrer hat sich stets fahrbereit am Taxi aufzuhalten. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis zu schließen.
(5) Bei Privatfahrten sind die typischen Taxikennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu entfernen oder abzudecken.
(6) Die Fahrzeuge müssen im erforderlichen Umfang innen und außen gesäubert sein. Der Taxifahrer muss angemessen gekleidet sein.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können aufgrund § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet werden.
(2) Dieser Verordnung handelt zuwider, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 Abs. 1 S. 1 als Unternehmer und/oder Taxifahrer die festgesetzten Beförderungsentgelte im Pflichtfahrge-
biet unter- oder überschreitet,
b) entgegen § 2 Abs. 1 S. 2 als Unternehmer und/oder Taxifahrer im Pflichtfahrgebiet eine Personenbeförderung mit aus-
geschaltetem Fahrpreisanzeiger durchführt,
c) entgegen § 2 Abs. 3 als Unternehmer und/oder Taxifahrer bei Beförderungen über den Geltungsbereich des Pflichtfahr-
gebietes hinaus das frei zu vereinbarende Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt den Fahrgast nicht hinweist,
d) entgegen § 3 als Unternehmer und/oder Taxifahrer zu anderen Beförderungsentgelten eine Personenbeförderung durchführt,
e) entgegen § 5 Abs. 2 als Unternehmer und/oder Taxifahrer Sondervereinbarungen ohne schriftliche Genehmigung durch den Magistrat der Stadt Hanau trifft,
f) entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 als Unternehmer und/oder Taxifahrer bei Störungen des Fahrpreisanzeigers den Fahrpreis nicht nach den zurück gelegten Kilometern berechnet.
g) entgegen § 6 Abs. 1 S. 3 Personenbeförderung durchführt, ohne dass der Fahrpreisanzeiger repariert ist,
h) entgegen § 6 Abs. 2 als Unternehmer und/oder Taxifahrer keine Abschrift dieser Verordnung im Taxi mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorzeigt oder die Anlage 1 dieser Verordnung nicht gut sichtbar im Fahrzeug anbringt.
i) entgegen § 6 Abs. 4 als Taxifahrer das Fahrzeug nicht in der Reihenfolge der Ankunft aufstellt oder nicht die Lücke durch Nachrücken schließt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 Euro bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.02.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Taxenordnung sowie die Verordnung für den Taxentarif vom 11.04.2013 außer Kraft.
Großkrotzenburg, 03.01.2023
Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg
gez.
Theresa Neumann
Bürgermeisterin