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Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege in der Gemeinde Großkrotzenburg


Allgemeines


Die Kindertagespflege der Gemeinde Großkrotzenburg ist gemäß § 24 SGB VIII ein gleichrangiges und ergänzendes Betreuungsangebot zur bestehenden institutionellen Kinderbetreuung. Sie zeichnet sich unter anderem durch ein hohes Maß an flexibel zu vereinbarender Betreuungszeit sowie durch Betreuung in familiären Kleingruppen aus.


1. Ziel


Die Förderung von Kindertagespflege in der Gemeinde Großkrotzenburg dient dem bedarfsgerechten Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes gemäß SGB VIII, der Gewinnung und Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen, der Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts von Eltern (§ 5 SGB VIII) sowie der Vereinbarung von Familie und Beruf. Die Gemeinde Großkrotzenburg tritt als Partner der Kindertagespflegepersonen auf.

 

2. Grundlage der Förderung

 

2.1.

Grundlage der Förderung von Kindertagespflege in Großkrotzenburg nach diesen Richtlinien ist die „Satzung zur Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung“ des Main-Kinzig-Kreises.

 

2.2.

Als fester Bestandteil regelt diese Satzung des Main-Kinzig-Kreises:

1)      die Förderung von Kindern in Kindertagespflege

2)      die Fördervoraussetzungen und Rahmenbedingungen

3)      die laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen des Main-Kinzig-Kreises

4)      den pauschalierten Kostenbeitrag der Eltern/Elternteile

5)      den Erlass und die Ermäßigung des Kostenbeitrages

6)      die Pflichten der/des Personensorgeberechtigten

7)      die Aufsicht und Haftung

8)      die Abmeldung

9)      den Ausschluss

10)   den Datenschutz

 

2.3.

Ergänzend zu den Maßgaben der Satzung des Main-Kinzig-Kreises stellt die Gemeinde Großkrotzenburg durch ihre Förderung folgendes sicher:

a)      den weiteren Ausbau eines bedarfsgerechten, flexiblen Betreuungsangebotes für Großkrotzenburg

b)      stabile finanzielle Rahmenbedingungen für Kindertagespflegepersonen

c)      Anreize zur Gewinnung neuer und Qualifizierung vorhandener Kindertagespflegepersonen

 

2.4.

Die Inanspruchnahme der Förderung durch Kindertagespflegepersonen setzt den Abschluss eines Kooperationsvertrages mit dem Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg so-wie die Anerkennung dieser Richtlinien voraus.

 

2.4.1.

Gefördert werden nur qualifizierte Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Großkrotzenburg mit gültiger Pflegeerlaubnis, die

a)      Kinder mit Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnung i.S. des Melderechts) in der Gemeinde Großkrotzenburg betreuen

b)      in der Kindertagespflege der Gemeinde Großkrotzenburg regelmäßig mitarbeiten und sich durch die Teilnahme an                   Fortbildungsveranstaltungen weiterqualifizieren

c)      mit dem Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg und dessen Kindertageseinrichtungen kooperieren

 


3. Förderung von Betreuungsplätzen in Kindertagespflege

 

Die Gemeinde Großkrotzenburg bezuschusst auf Grundlage dieser Richtlinien Betreuungs-plätze in Kindertagespflege durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen:

 

3.1.

zur Deckung eines Betreuungsbedarfes für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe des § 2 der Satzung des Main-Kinzig-Kreises.

 

3.2. 

zur Deckung eines bedarfsgerechten Betreuungsbedarfes für Kinder über drei Jahren, bei denen nachweislich ein anderes Betreuungsangebot (Tageseinrichtung oder schulisches Betreuungsangebot) nicht zur Verfügung steht (z.B. bei Schichtarbeit der Personensorge-berechtigten) nach Maßgabe der Satzung des Main-Kinzig-Kreises (§ 2 Abs. 4)

 


4. Förderrahmen


Die Kindertagespflegepersonen erhalten für ihre Betreuungsleistung ergänzende Förderzuschüsse von der Gemeinde Großkrotzenburg. Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

 

4.1. Zuschuss zur laufenden Geldleistung des Main-Kinzig-Kreises

 

4.1.1.

Die Gemeinde Großkrotzenburg fördert Kindertagespflegepersonen mit einem Zuschuss zur laufenden Geldleistung nach Maßgabe der in § 3 Abs. 4 der Satzung des Main-Kinzig-Kreises festgelegten Betreuungsvarianten.

 

4.1.2.  

Die Kindertagespflegepersonen erhalten für die geförderte Betreuungszeit von der Gemeinde Großkrotzenburg einen Zuschuss von 2,00 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten


Tabelle: aus MKK Satzung §3 Laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen vom 01.01.2020

Betreuungsvariante

Wochenstunden

monatliche Geldleistung MKK

monatlicher Zuschuss
Großkrotzenburg
U3-Kinder

BV 0

          10

                    220,00 €

                  80,00 €

BV 1

          15

                    288,00 €

                120,00 €

BV 2

          20

                    384,00 €

                160,00 €

BV 3

          25

                    480,00 €

                200,00 €

BV 4

          30

                    576,00 €

                240,00 €

BV 5

          35

                    672,00 €

                280,00 €

BV 6

          40

                    768,00 €

                320,00 €

BV 7

          45

                    827,00 €

                360,00 €

BV 8

          50

                    885,00 €

                400,00 €

 

Der gemeindliche monatliche Zuschuss wird gezahlt für die Betreuung von U3-Kindern.

Für Ü3-Kinder wird der Zuschuss nur gezahlt, wenn 

  • kein Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht oder
  • über die gebuchten Zeiten in der Kindertageseinrichtung hinaus Betreuung in Kindertagespflege notwendig ist und Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten im Haushalt gegeben ist.

4.1.3.

Der Zuschuss wird nach Vorlage eines entsprechenden Bescheids über die Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung in Kindertagespflege durch den Main-Kinzig-Kreis und nach Maßgabe dieser Richtlinien monatlich an die Tagespflegeperson durch die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Großkrotzenburg ausgezahlt.

 

Die Kindertagespflegepersonen stellen die schnellstmögliche Vorlage des jeweils aktuellen Bewilligungsbescheides vom Main-Kinzig-Kreis in der Gemeindeverwaltung sicher. Betreuungsverhältnisse auf Grundlage von Privatverträgen zwischen Kindertagespflegepersonen und Eltern werden von der Gemeinde Großkrotzenburg nicht bezuschusst.

 

4.1.4.

Sollten in der Tagespflege betreute Kinder wegen fehlender Kitaplätze in den örtlichen Betreuungseinrichtungen über ihren 3. Geburtstag hinaus in der Tagespflege betreut werden müssen, so übernimmt die Gemeinde den wegfallenden Betrag der Landesförderung in Höhe von max. 150 Euro pro Monat und Kind und zahlt diesen an die Tagespflegeperson aus.

 


4.2. Zuschuss zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen

 

Besteht kein Betreuungsverhältnis, erhält die Kindertagespflegeperson für die Bereithaltung zur Betreuung von Kindern eine Bereitstellungspauschale in Höhe von 50,- € je Monat. Kommt innerhalb von 3 Monaten keine Betreuung zustande, entfällt die Zahlung der Pauschale. Die Pauschale entfällt ebenfalls bei Beendigung der Pflegeerlaubnis, Aufgabe der Pflegestelle oder Unfähigkeit zur Ausübung der Betreuung (z.B. Erkrankung). 

 

 

4.3. Zuschuss zur Weiterqualifizierung

 

4.3.1.

Die Kindertagespflegestellen werden vom Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg unterstützt, beraten und weiterqualifiziert.

 

4.3.2.

Ergänzend zum Urlaubsanspruch von max. 25 Tagen (Satzung MKK § 2 Abs. 5) gewährt die Gemeinde Großkrotzenburg, in Verbindung mit § 3 Abs. 8 der Satzung des MKK die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den entsprechenden Fortbildungsangeboten der Zentralstelle für Kinderbetreuung.

 

4.3.3.

Für die vom Jugendhilfeträger geforderte Aufbauqualifizierung zum Erhalt der gültigen Pflegeerlaubnis wird durch die Kindertagespflegeperson Sorge getragen.

 

 

4.4. Zuschuss zur Haftpflichtversicherung

 

Die Kindertagespflegpersonen erhalten von der Gemeinde Großkrotzenburg eine jährliche Zuschusspauschale zur Haftpflichtversicherung in Höhe von 60,- €. Bei Kindertagespflegepersonen, die ihre Tätigkeit im laufenden Haushaltsjahr beginnen oder beenden, wird die Pauschale anteilig auf die Monate gekürzt. Die Pauschale wird zum Ende eines Haushaltsjahres ausgezahlt.

 

 

5. Hilfen im Vertretungsfall

 

5.1.

Der örtliche Jugendhilfeträger (Main-Kinzig-Kreis) ist grundsätzlich für die Vertretungsregelung zuständig.

 

5.2.

Die Gemeinde Großkrotzenburg zahlt im Falle einer Erkrankung der Kindertagespflegeperson der vertretenden Kindertagespflegeperson pro geleistete Stunde € 4,- für bis zu 10 Krankheitstagen im Kalenderjahr.

 

5.3.

Die Kindertagespflegepersonen können 1-2 Vertretungen benennen, an die die Eltern sich wenden können, sollte die zuständige Kindertagespflegeperson erkranken.

 

5.4.

Die Kindertagespflegepersonen tragen dafür Sorge, dass die Kinder auch die Räumlichkeiten der vertretenden Kindertagespflegeperson kennen und auch deren Kinder vertraut sind.

 

5.5.

Ein Anspruch gegenüber der Gemeinde Großkrotzenburg kann grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.

 

 

6. Ermäßigung der Kostenbeiträge / Geschwisterregelung

 

6.1.

Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Kinderbetreuungseinrichtung, die von der Gemeinde Großkrotzenburg betrieben oder bezuschusst wird betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 50 % sowie für das dritte und jedes weitere Kind kein Kostenbeitrag erhoben.

Die Tagespflege wird als Kinderbetreuungseinrichtung der Gemeinde angesehen, da eine entsprechende Bezuschussung erfolgt.

 

6.2.

Diese Kostenbeitragsermäßigung (-befreiung) gilt für den jeweils niedrigeren zu zahlenden Kostenbeitrag, der sich für ein Kind einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) ergibt. Der jeweils höchste Betreuungskostenbeitrag ist einmal in voller Höhe zu zahlen

 

6.3.

Die Kostenbeitragsermäßigung für Geschwisterkinder wird von der Gemeinde an die Tagespflegepersonen erstattet, sofern sie im Bereich der Kindertagespflege anfällt.

 


7. Anschlussbetreuung

Eltern, deren Kinder in der Tagespflege betreut werden, wird nach regulärer Beendigung dieser Betreuung, also mit dem 3. Geburtstag des Kindes, eine Anschlussbetreuung in einer Kindertageseinrichtung in der Gemeinde zugesagt.

 


8. Elternbeteiligung


Zwecks Sicherstellung der Elternbeteiligung gem. §27 HKJGB soll jährlich eine Elternversammlung abgehalten werden, zu der der Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg einlädt. Diese wählt einen Elternvertreter/in und eine/n Stellvertreter/in.


 

9. Förderzuschüsse für Personensorgeberechtigte

 

Personensorgeberechtigte mit Wohnsitz (Hauptwohnung i.S. des Melderechts) in der Gemeinde Großkrotzenburg, die aufgrund einer Betreuung eines Kindes über drei Jahre in Kindertagespflege beitragspflichtig gemäß der Satzung des Main-Kinzig-Kreises sind, wird durch die Gemeinde Großkrotzenburg ein Förderzuschuss zur Minderung des Kostenbeitrags gewährt.

 

9.1.

Mit dem Förderzuschuss sollen bestehende Ungleichheiten zwischen den kommunalen Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und den in § 4 Abs. 2 der Satzung des Main-Kinzig-Kreises festgelegten Kostenbeiträgen der einzelnen Betreuungsvarianten ausgeglichen werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung existiert nicht.

 

Tabelle: aus MKK Satzung §4 Abs. 2 Pauschalierter Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten

Betreuungsvariante

Wochenstunden

monatliche Geldleistung MKK

Zuschuss Kind Alter 3 Jahre bis zur Einschulung (Betreuung nur in Kindertagespflege

Monatlicher Elternbeitrag Gemeinde Großkrotzenburg

BV 0

    10

     70,00 €

                       70,00 €

               0,00 €

BV 1

    15

   104,00 €

                     104,00 €

               0,00 €

BV 2

    20

   139,00 €

                     139,00 €

               0,00 €

BV 3

    25

   174,00 €

                     174,00 €

               0,00 €

BV 4

    30

  208,00 €

                     208,00 €

               0,00 €

BV 5

    35

  242,00 €

                     219,00 €

             22,60 €

BV 6

    40

  277,00 €

                     231,80 €

             45,20 €

BV 7

    45

  312,00 €

                     244,20 €

             67,80 €

BV 8

    50

  346,00 €

                     255,60 €

             90,40 €

 

9.2.
Der Zuschuss wird nach schriftlicher Beantragung unter Vorlage eines entsprechenden Bescheids über die Förderung in Kindertagespflege und Erhebung eines Kostenbeitrags durch den Main-Kinzig-Kreis und nach Maßgabe dieser Richtlinien gewährt und wird durch die Gemeinde Großkrotzenburg monatlich an die Personensorgeberechtigten ausgezahlt.

 

9.3.
Sind von den Personensorgeberechtigen Kostenbeiträge nach der Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Großkrotzenburg zu leisten, erfolgt, unter Berücksichtigung der Regelung für Geschwisterkinder eine Verrechnung des Zuschusses.

 


10. Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Richtlinien

 

Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

 

Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege in der Gemeinde Großkrotzenburg vom 02. Dezember 2016 außer Kraft.


Großkrotzenburg, den 27.01.2023

Der Gemeindevorstand

 

 

Theresa Neumann

Bürgermeisterin