Ortsansicht Großkrotzenburg

Keine Kerbteilnahme der Gemeinde


§ 71 HGO regelt unmissverständlich die Vertretung der Gemeinde. Danach vertritt gemäß § 71 Abs. 1 HGO das Kollegialorgan Gemeindevorstand die Gemeinde. Erklärungen werden in seinem Namen durch den Bürgermeister oder dessen allgemeinen Vertreter abgegeben. Dazu gehört auch die generelle Vertretung der Gemeinde nach außen.

Gem. § 47 HGO ist der Erste Beigeordnete der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters. Er soll als allgemeiner Vertreter nur tätig werden, wenn der Bürgermeister verhindert ist. Als Verhinderung gelten Urlaub, Krankheit oder Terminkollision. Im vorliegenden Fall ist Bürgermeisterin Neumann durch ihren Mutterschutz an der Ausübung ihres Amtes gehindert. Daher nimmt der Erste Beigeordnete alle Dienstgeschäfte als gesetzlich bestimmter allgemeiner Vertreter der Bürgermeisterin wahr.

Weiterhin ist geregelt, dass für den Fall einer Verhinderung des Ersten Beigeordneten (Krankheit, Urlaub, Terminkollision) die übrigen Beigeordneten zur Vertretung der Bürgermeisterin berufen sind. Die Reihenfolge legt der Gemeindevorstand fest. Dies hat der Gemeindevorstand durch Regelung in der Geschäftsordnung getan. Da der Erste Beigeordnete nicht krank ist, keinen Urlaub hat oder eine Terminkollision besteht, ist er an der Ausübung der Amtsgeschäfte nicht gehindert, sodass die Vertretung durch einen anderen Beigeordneten nicht im Betracht kommt.

Die Vertretung des Bürgermeisters ist nämlich gesetzlich abschließend geregelt, sodass ausgeschlossen ist, dass sich wer auch immer die Vertretung selbst aussuchen kann oder sich irgendein Beigeordneter selbst zum Vertreter bestimmt. Letzteres wäre ein rechtswidriger Vorgang.

Mit der Ausladung des Ersten Beigeordneten als dem gesetzlichen Vertreter der Gemeinde haben die Kerborganisatoren die Gemeinde ausgeladen. Dies betrifft nicht die Gemeindevertretung. Deswegen wird die Gemeinde bei der Kerberöffnung und anderen offiziellen Zeremonien dieses Festes nicht teilnehmen.

Was Funktionsträger privat machen, obliegt nicht dem Einfluss der Gemeinde. Der Erste Beigeordnete wünscht allen Kerbbesuchern trotz der zweifelhaften Umgangsformen der Kerborganisatoren ein schönes Fest.