Ortsansicht Großkrotzenburg

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl am 15. März 2026


Die für die Wahl zur Gemeindevertretung maßgebliche Einwohnerzahl gemäß § 148 HGO beträgt 7.263. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung ergibt sich aus § 38 HGO in Verbindung mit § 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Großkrotzenburg. Demnach sind 25 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen.

 

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) i. V. m. §§ 22, 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen.

 

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

 

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsortes und der Anschrift (Hauptwohnung, in den Fällen des § 15 Abs. 5 KWG die Erreichbarkeitsanschrift), aufzuführen. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

 

Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

 

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz sowie die Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Gemeinde Großkrotzenburg. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Großkrotzenburg wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.


Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Großkrotzenburg 50 gültige Unterstützungsunterschriften.

 

Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen/unterstützen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.


In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson namhaft zu machen, die selbst nicht dem Gemeindewahlausschuss angehören dürfen. Sie müssen den Wahlvorschlag persönlich und handschriftlich unterzeichnen.

 

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Großkrotzenburg (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Großkrotzenburg aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeiten Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

 

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

  

Die Wahlvorschläge sind spätestens am

Montag, den 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) schriftlich im Original bei der unterzeichnenden Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Großkrotzenburg, Wahlamt, Zimmer 0.08, Bahnhofstraße 3, 63538 Großkrotzenburg, einzureichen.

 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlamt auf Anforderung während der Dienststunden kostenlos abgegeben werden. Parteienvordrucke für die Kommunalwahlen finden Sie auch im Internetangebot des Landeswahlleiters unter https://wahlen.hessen.de .

 

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

 

  1. das Formular Wahlvorschlag,
  2. schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärung)
  3. eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigung der Wählbarkeit),
  4. falls erforderlich: Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (Formblätter Unterstützungsunterschriften),
  5. die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, § 12 Abs. 3 KWG.

 

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung - spätestens am 16. Januar 2026 - durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. 

 

Großkrotzenburg, den 27.10.2025

 

Die Gemeindewahlleiterin
der Gemeinde Großkrotzenburg



Nicole Krämer