Das Einwohnermeldeamt informiert über Übermittlungssperren
Bei einer Übermittlungssperre kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten
• an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 BMG)
• an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
• an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Ehe- und Altersjubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
• an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)
widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird. Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.
Bitte beachten Sie:
Zum 01.01.2026 ist das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) in Kraft getreten. Seitdem ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nicht mehr möglich. In der Vergangenheit eingelegte Widersprüche gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr haben ihre Gültigkeit verloren und werden aus dem Melderegister gelöscht.
Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist die
Gemeindeverwaltung Großkrotzenburg
Einwohnermeldeamt
Bahnhofstraße 3
63538 Großkrotzenburg
Die Mitarbeiterinnen geben unter der Rufnummer 06186/2009-251 oder 252 gerne weitere Auskünfte.

