Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 73 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) für den geplanten Neubau einer Erdgastransportleitung, der Spessart-Odenwald-Leitung (SPO), hier: Abschnitt Hessen-Nord (PLA) von der Ortslage Wirtheim (Gemeinde Biebergemünd) bis zur Ortslage Klein-Auheim (Stadt Hanau);
Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 73 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) für den geplanten Neubau einer Erdgastransportleitung, der Spessart-Odenwald-Leitung (SPO), hier: Abschnitt Hessen-Nord (PLA) von der Ortslage Wirtheim (Gemeinde Biebergemünd) bis zur Ortslage Klein-Auheim (Stadt Hanau);
- Anhörungsverfahren
Die terranets bw GmbH plant für einen zukunftssicheren Ausbau ihres bestehenden Erdgasnetzes den Neubau der Erdgastransportleitung SPO mit einer Gesamtlänge von 117 km von Wirtheim/Biebergemünd bis Lampertheim in überwiegender Parallelführung zur bereits vorhandenen Mitte-Deutschland-Anbindungsleitung (MIDAL). Das Gesamtvorhaben umfasst vier Planfeststellungsabschnitte, wovon drei Abschnitte in Hessen liegen. Hessen-Nord von Wirtheim/Biebergemünd bis Klein-Auheim/Hanau (PLA), Hessen-Mitte von Klein-Auheim/Hanau bis Herchenrode/Modautal (PL-B), Hessen-Süd von Herschenrode/Modautal bis Lampertheim (PL-C) und den Abschnitt Bayern (PL-D). Für die SPO ist eine Nennweite von DN 1.000 sowie eine Druckstufe von PN 90 vorgesehen; die Leitung soll zudem wasserstoffready errichtet werden.

Die terranets bw GmbH hat vorliegend gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EnWG die Planfeststellung für den Abschnitt Hessen-Nord (PLA) beginnend mit dem Stationierungspunkt (SP) 0+000 bis zum SP 35+090 von der Ortslage Wirtheim/Biebergmünd bis zur Ortslage Klein-Auheim/Hanau einschließlich der dazugehörigen Betriebs- und Nebenanlagen gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnWG beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt. Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen beinhaltet daher auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG.
Der Abschnitt Hessen-Nord erstreckt sich über eine Länge von 35,1 km und umfasst außerdem die nachfolgend genannten wesentlichen Bestandteile:
- Erdgastransportleitung SPO, DN 1000,
- Verlegung von Kabelschutzrohren und LWL-Begleitkabeln im Trassenverlauf,
- Bau einer Gasdruckregelmessanlage (GDRMA) sowie einer Molchstation mit Betriebsanlagen und Zufahrten am Standort Biebergemünd/Wirtheim,
- Bau von 4 Armaturengruppen (AG) mit Betriebsanlagen und Zufahrten AG Gelnhausen (Standort Linsengericht), AG Somborn (Standort Freigericht), AG Hanau (Standort Hanau), AG Maintal (Standort Hanau),
- Errichtung von drei Anschlussleitungen, die von der GDRMA Wirtheim sowie den Armaturengruppen Hanau und Maintal zu den Anschlusspunkten der nachgelagerten Netzbetreiber führen,
- Umlegung der Gashochdruckleitung Kinzigtalleitung der terranets bw GmbH am Standort Wirtheim aufgrund der Errichtung der GDRMA Wirtheim,
- Rohrlagerplätze zur temporären Lagerung von Rohr- und Baustellenmaterial,
- Schutzeinrichtungen gegen die Hochspannungsbeeinflussung,
- temporäre Arbeits- und Baustelleneinrichtungsflächen, Zuwegungen,
- Maßnahmen für die Bauwasserhaltung und Druckprüfung.
Durch das geplante Vorhaben sind in Hessen die Stadt Hanau, die Stadt Gelnhausen, die Gemeinden Biebergemünd, Linsengericht, Hasselroth, Freigericht, Rodenbach und Großkrotzenburg im Main-Kinzig-Kreis sowie die Gemeinde Hainburg im Kreis Offenbach sowie in Bayern die Stadt Alzenau und die Gemeinde Kahl am Main im Kreis Aschaffenburg betroffen. Für das Stadtgebiet Alzenau und das Gemeindegebiet Kahl am Main sind keine unmittelbaren Grundstücksinanspruchnahmen vorgesehen; es entstehen durch das Vorhaben nur mittelbare Betroffenheiten durch Baulärm und die Ausdehnung von Absenktrichtern aufgrund der erforderlichen Grundwasserhaltung während der Bauphase.
Die Planunterlagen werden gemäß § 43a EnWG i. V. m. § 73 HVwVfG durch Veröffentlichung im Internet für die Dauer eines Monats vom
12.01.2026 bis 11.02.2026
zur allgemeinen Einsichtnahme von den vom Vorhaben betroffenen Kommunen mittels Verlinkung auf die Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt zugänglich gemacht.
Über folgenden Link auf der Internetseite der Gemeinde Großkrotzenburg können die Planunterlagen für den Abschnitt PLA Hessen – Nord der SPO eingesehen werden:
https://www.grosskrotzenburg.de/rathaus-politik/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/2025/12/neubau-der-spessart-odenwald-leitung-spo-hier-abschnitt-hessen-nord-pla
Zeitgleich können die Planunterlagen direkt auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt unter https://rp-darmstadt.hessen.de/ – Rubrik: Bekanntmachungen → Energienetze“) bzw. dort unter folgendem Link aufgerufen werden:
1. Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können sich bis 12.03.2026 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den auslegenden Städten und Gemeinden Biebergemünd, Gelnhausen, Linsengericht, Hasselroth, Freigericht, Rodenbach, Hanau, Großkrotzenburg und Hainburg in Hessen sowie in Bayern bei den auslegenden Kommunen Alzenau und Kahl am Main schriftlich oder zur Niederschrift zu den Planunterlagen äußern und Einwendungen erheben.
Äußerungen und Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen sowie unterschrieben sein. E-Mails ohne
qualifizierte Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum soll der jeweilige Flur, die Flurstücksnummer und die Gemarkung des betroffenen Grundstückes angegeben werden.
Äußerungen und Einwendungen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Diejenigen, die Einwendungen erheben, können gem. § 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG verlangen, dass hierfür Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG.
3. Nach Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist, also mit Ablauf des 12.03.2026, sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen (§ 43a EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Diese Rechtsfolge gilt auch für Stellungnahmen der Vereinigungen (§ 73 Absatz 4 Satz 5 HVwVfG).
4. Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit ihrem bzw. seinem Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu benennen (§ 17 Abs. 1 HVwVfG). Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 HVwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 HVwVfG stattgefunden hat.
5. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an das Regierungspräsidium Darmstadt, die Regierung von Unterfranken oder die Kommunen Biebergemünd, Gelnhausen, Linsengericht, Hasselroth, Freigericht, Rodenbach, Hanau, Großkrotzenburg, Hainburg, Alzenau oder Kahl am Main zu richten ist, wird eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu den Planunterlagen zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind (§ 43a Satz 3 EnWG).
6. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 HVwVfG und des § 18 Abs. 1 S. 4 UVPPG gem. § 43a Satz 1 Nr. 3 EnWG verzichten.
Ein Erörterungstermin findet gem.§ 43a Satz 1 Nr. 3 EnWG zudem nicht statt, wenn
• Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
• die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
• ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
• alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
7. Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin und durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
8. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
9. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG wird die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird sie öffentlich bekanntgegeben, indem der Planfeststellungsbeschluss für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird. Zusätzlich werden in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses sowie ein Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet, bekanntgemacht.
10. Vom Beginn der Auslegung des Planes dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden; vielmehr treten die Beschränkungen des § 44a EnWG (Veränderungssperre) in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
11. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die Entscheidung zuständige Behörde das Regierungspräsidium Darmstadt ist,
- dass über die Zulässigkeit des Verfahrens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG darstellt,
- dass weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht werden.
12. Bei dem UVP-pflichtigen Vorhaben werden gem. § 19 UVPG die Unterlagen nach § 16 UVPG sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die das Vorhaben betreffen, zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende im Inhaltsverzeichnis der Planunterlagen aufgeführten Unterlagen:
- Teil A: Erläuterungsbericht
- Teil D: UVP-Bericht, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Natura 2000 –Verträglichkeitsuntersuchungen, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
- Teil E: wasserrechtliche, naturschutzfachliche und forstrechtliche Anträge
- Teil F: Fachgutachten Bodenschutz, schall- und lärmschutztechnische Gutachten, geologische und hydrogeologische Gutachten, Sicherheitsstudie, Kartierbericht
13. Die Planunterlagen und die ortsüblichen Bekanntmachungen sind für die Dauer des Verfahrens über das UVP-Portal der Länder (https://www.uvp-verbund.de) zugänglich.
14. Aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen bzw. abgegebenen Äußerungen/Stellungnahmen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das
Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Nähere Informationen zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren können unter iii_33.1_betroffeneninformation_nach_art-13_14_ds-gvo.pdf eingesehen
werden.
Regierungspräsidium Darmstadt Der Gemeindevorstand der Gemeinde Großkrotzenburg
RPDA - Dez. III 33.1-78 b 07.02-00010

