Ortsansicht Großkrotzenburg

1. Nachtragssatzung 2025 und Bekanntmachung der Nachtragssatzung 2025


Aufgrund des § 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I 2005 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung am 03. Juli 2025 folgende Nachtragssatzung beschlossen: 

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

 

erhöht um

EUR

vermindert um

EUR

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge

 

gegenüber bisher EUR

auf nunmehr EUR festgesetzt

a)         im Ergebnishaushalt

 

 

 

 

    im ordentlichen Ergebnis

 

 

 

 

    die Erträge

 

532.726

21.025.069

20.492.343

    die Aufwendungen

1.222.315

 

20.275.974

21.498.289

    der Saldo

 

1.755.041

749.095

-1.005.946

    im außerordentlichen Ergebnis

 

 

 

 

    die Erträge

 

 

0

0

    die Aufwendungen

 

 

0

0

    der Saldo

 

 

0

0

b) im Finanzhaushalt

 

 

 

 

aus laufender Verwaltungstätigkeit

 

 

 

 

der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen

 

1.755.041

1.401.405

-353.636

aus Investitionstätigkeit

 

 

 

 

die Einzahlungen

37.500

 

386.640

424.140

die Auszahlungen

264.200

 

3.820.500

4.084.700

der Saldo

 

226.700

-3.433.860

-3.660.560

aus Finanzierungstätigkeit

 

 

 

 

die Einzahlungen

220.700

 

3.433.860

3.654.560

die Auszahlungen

 

 

800.595

800.595

der Saldo

220.700

 

2.633.265

2.853.965

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite wird um 220.700 € auf 3.654.560 € erhöht.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 405.000 EUR um 5.200.000 EUR erhöht und damit auf 5.605.000 EUR neu festgesetzt.

 

§ 4

 

Der bisherige Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.

 

§ 5

 

Die Gemeindesteuern werden nicht geändert.

 

§ 6

 

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

 

§ 7

 

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 03. Juli 2025 beschlossene Stellenplan, mit der Maßgabe, dass Planstellen bei organisatorischen Änderungen – im dadurch erforderlichen Umfang – durch Entscheidung der Gemeindevertretung umgesetzt werden können. Mit Planstellen sind alle im Stellenplan enthaltenen Stellen gemeint.

 

§ 8

 

Die Deckungsfähigkeit gemäß § 20 (1) GemHVO gilt nicht für die Personal- und Versorgungsaufwendungen der Teilhaushalte, stattdessen gilt:

 

Die Personalaufwendungen der Kontengruppen 62, 63, 64 und 65 sind gemäß § 20 Absatz 2 GemHVO mit Ausnahme der durch die zweckgebundenen Erträge finanzierten Mittel über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.

 

Die Deckungsfähigkeit gemäß § 20 (1) GemHVO gilt nicht für die Aufwendungen für die Versicherungen der Teilhaushalte, stattdessen gilt:

 

Die Aufwendungen für Versicherungen, Konten 6900100 und 6909000 sind gemäß § 20 Absatz 2 GemHVO über alle Teilergebnishaushalte hinweg gegenseitig deckungsfähig.

 

Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden; sie gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen, die eine Zustimmung der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstandes erfordern würden (unechte Deckungsfähigkeit), dies gilt insbesondere für die Produkte 042.02, 051.01 und 062.02.

 

Die Erträge und Aufwendungen der einzelnen Fachbereiche bilden ein Budget. Im Rahmen des Budgets sind die veranschlagten Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge des Fachbereichs im Teilergebnishaushalt insgesamt können zur Leistung von Mehraufwendungen des Fachbereichs verwendet werden. Mindererträge reduzieren die verfügbaren Aufwendungen.

Die Einzahlungen und Auszahlungen der einzelnen Fachbereiche bilden ein Budget. Im Rahmen des Budgets sind die veranschlagten Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig.

 

Die beschlossenen Budgets sind verbindlich. Durch Entscheidung des Gemeindevorstandes können Budgets zwischen den Fachbereichen anders verteilt werden, wenn sich dadurch das Gesamtbudgetergebnis und das Gesamtfinanzergebnis nicht verschlechtert. Die Gemeindevertretung sind davon zu unterrichten.

 

Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets sind nach § 20 Absatz 5 GemHVO zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets einseitig deckungsfähig.

 

Zeigt sich während der Ausführung des Haushalts, dass das beschlossene Budget durch Mehraufwendungen oder Mindererträge überschritten wird, sind die ungedeckten Mehraufwendungen oder Mindererträge unverzüglich der Gemeindevertretung zur Zustimmung vorzulegen. Die Vorschriften des § 100 HGO gelten analog. Dementsprechend ist die Zustimmung bereits vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen, durch die eine erhebliche Budgetverschlechterung erfolgen könnte.

 

a)         Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten bis zu 10.000 € als unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO.

 

b)         Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten bis zu 10.000 € als unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO.

 

Über die Leistungen der in a) und b) genannten Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand.

 

 

Großkrotzenburg, den 03. Juli 2025


Der Gemeindevorstand 

 

 

Theresa Neumann

Bürgermeisterin

 


 

2. Bekanntmachung der 1. Nachtragssatzung 2025

Die vorstehende 1. Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

 

Genehmigung


Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung der Gemeinde Großkrotzenburg (Main-Kinzig-Kreis) die Genehmigung,

 

1. für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 2025 des 1. Nachtragshaushalts in der Planung gemäß§ 97a Nr. 1 HGO i.V.m. § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO,

 

2. zur Aufnahme der in § 2 der 1. Nachtragsatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Kreditaufnahme bis zur Höhe von

 

3.654.560 €

(in Worten: Drei Millionen sechshundertvierundfünfzigtausendfünfhundertsechzig Euro)

 

gemäß§ 97a Nr. 4 HGO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO,

 

3. für den in § 3 der 1. Nachtragsatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren (2026 und 2027) für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

 

5.605.000 €

(in Worten: Fünf Millionen sechshundertfünftausend Euro)

 

gemäß§ 97a Nr. 3 HGO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO.

 

4. zur Inanspruchnahme des in § 4 der 1. Nachtragssatzung der Gemeinde Großkrotzenburg für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite bis zur Höhe von

 

2.000.000 €

(in Worten: Zwei Millionen Euro)

 

gemäß § 115 Abs. 1 und 3 HGO i.V.m. § 105 Abs. 2 HGO.

 

Mit dieser Urkunde wird die Genehmigung vom 14. August 2024 für das Haushaltsjahr 2025 ersetzt. Die Genehmigung für das Haushaltsjahr 2024 bleibt davon unberührt.

 

Gelnhausen, den 22.09.2025

 

Main-Kinzig-Kreis

-Der Landrat -

Im Auftrag

 

Dill

Verwaltungsrat

 

 


Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 6. Oktober 2025 bis 14. Oktober 2025 im Rathaus, Bahnhofstraße 3, 63538 Großkrotzenburg, Zimmer 1.08 öffentlich aus und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Er ist auch auf der Homepage der Gemeinde www.grosskrotzenburg.de einzusehen.

1. NachtragshaushalT 2025

Großkrotzenburg, den 30. September 2025

 

Der Gemeindevorstand

 

 

Theresa Neumann

Bürgermeisterin