 Ortsrecht

Den Gemeinden wurde in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz und Art. 137 Abs. 3 Hessische Verfassung die eigenverantwortliche Regelung der gemeindlichen Angelegenheiten eingeräumt. Durch die sog. Satzungshoheit können die Gemeinden ihren individuellen Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung tragen.
Europa-, Bundes- und Landesrecht sind gegenüber dem Satzungsrecht höherrangig, so dass die Satzungen mit diesem höherrangigem Recht in Einlang stehen müssen.
Der Regelungsbereich einer Satzung ist auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, also auf Selbstverwaltungsaufgaben im Gemeindegebiet, beschränkt.
Satzungen werden von der Gemeindevertretung beschlossen und in Folge dessen öffentlich bekannt gemacht. Wo die Großkrotzenburger Satzungen bekannt gemacht werden, ist in § 7 der Hauptsatzung geregelt.
Die hier im Internet bereitgestellte Sammlung des Großkrotzenburger Ortsrechts ist eine unverbindliche Information. Die Gemeinde Großkrotzenburg haftet nicht im Fall von Unrichtigkeiten. Bei Abweichungen der im Internet zur Verfügung stehenden Satzungen von den amtlichen Bekanntmachungen sind letztere maßgeblich. 
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